Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GD-E GmbH

GD-E GmbH, Maximilianstraße 9, 76534 Baden-Baden
Geschäftsführung: Alexander Gribkov, Robin Edelmann
Amtsgericht Mannheim, HRB 737041 · USt-IdNr.: DE 283745280
Tel.: +49 179 9089737 · E-Mail: projektierung@gd-e.de · Web: www.gd-e.de

Stand: 14.08.2026 — nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B)

Aufbau dieser AGB

Teil A (§§ 1–15) gilt für alle Leistungen von GD-E.

Teil B (§§ 16–20) gilt zusätzlich für Veranstaltungs-, Personal- und Fahrleistungen.

Teil C (§§ 21–28) gilt zusätzlich für IT-, Software- und Digitalisierungsleistungen.

Teil D (§§ 29–34) gilt zusätzlich für Lieferung, Verkauf und Montage von Technik.


Teil A — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Aufbau, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der GD-E GmbH (nachfolgend „GD-E" oder „Auftragnehmer") gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber").

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. GD-E erbringt Leistungen ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

(3) Aufbau. Teil A gilt für sämtliche Leistungen von GD-E. Die Teile B bis D enthalten ergänzende Regelungen für einzelne Leistungsarten und gelten jeweils nur für die dort genannten Leistungen. Umfasst ein Auftrag Leistungen aus mehreren Teilen, gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen nebeneinander für den jeweiligen Leistungsteil. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der Teile B bis D den Regelungen des Teils A für den jeweiligen Leistungsteil vor.

(4) Für jeden Einzelvertrag gilt diejenige Fassung dieser AGB, die bei dessen Abschluss wirksam einbezogen war. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über gleichartige Leistungen, ohne dass GD-E in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste. Spätere Änderungen dieser AGB erfassen bereits geschlossene Verträge nur, wenn die Parteien ihnen zustimmen.

(5) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als GD-E ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn GD-E in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(6) Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Zur Erleichterung des Nachweises sollen sie in Textform festgehalten werden; die Wirksamkeit mündlicher oder sonstiger individueller Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

(7) Diese AGB gelten nicht für den Geschäftsbereich Edelmetallhandel („Gold Depot Essen"); hierfür bestehen gesonderte Bedingungen.


§ 2 Leistungen von GD-E

(1) GD-E erbringt Leistungen in den folgenden Bereichen:

a) Veranstaltungs-, Personal- und Fahrleistungen — Runner- und Eventpersonal, Ground-Transport und Fahrdienste sowie Veranstaltungstechnik im Rahmen von Konzerten, Tourneen und Veranstaltungen (Einzelheiten in Teil B);

b) IT-, Software- und Digitalisierungsleistungen — Beratung, Konzeption, Entwicklung, Einrichtung, Betrieb und Betreuung von IT- und KI-Systemen (Einzelheiten in Teil C);

c) Lieferung, Verkauf und Montage von Technik — insbesondere Konferenz-, Medien- und Veranstaltungstechnik einschließlich Installation und Inbetriebnahme (Einzelheiten in Teil D);

d) Projekt- und Umsetzungsleistungen — Planung, Koordination und operative Umsetzung von Projekten in den vorgenannten Bereichen.

(2) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. dem Einzelvertrag. Leistungsbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantien; eine Garantie übernimmt GD-E nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet ist.

(3) GD-E ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer und sonstige Dritte einzusetzen. Die Verantwortlichkeit von GD-E gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.


§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von GD-E sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.

(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von GD-E, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungsausführung zustande. Bestellungen und Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Angebot zum Vertragsschluss.

(3) Bestellungen, Auftragserteilungen, Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Auch mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind verbindlich.

(4) An Angeboten, Kalkulationen, Konzepten, Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen behält sich GD-E sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung von GD-E Dritten nicht zugänglich gemacht oder für eigene Ausschreibungen verwendet werden.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt GD-E rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung.

(2) Der Kunde benennt für jedes Projekt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie eine Vertretung.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so verlängern sich hierdurch bedingte Fristen und Termine angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Mehrkosten trägt der Kunde nach § 5. Von GD-E nicht zu vertretende Verzögerungen und Leistungshindernisse gehen nicht zu Lasten von GD-E.

(4) Ergänzende Mitwirkungspflichten enthalten § 17 (Veranstaltungen), § 23 (IT-Leistungen) und § 32 (Montage).


§ 5 Preise, Zusatzleistungen und Auslagen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Leistungen können pauschal, nach Aufwand (z. B. je Stunde, Schicht, Tag oder Personentag), je Fahrzeug, je Gerät oder je Einsatz abgerechnet werden, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.

(3) Zusätzlich zum vereinbarten Entgelt werden – soweit nicht ausdrücklich als im Preis enthalten ausgewiesen – Nebenleistungen und Auslagen berechnet, insbesondere Standby- und Wartezeiten, kurzfristig angeforderte Zusatzleistungen, Reise- und Übernachtungskosten, Maut-, Fähr- und Parkgebühren, Flughafenentgelte sowie sonstige Auslagen im Zusammenhang mit der Leistung.

(4) Berechnungsgrundlage. Standby- und Wartezeiten sowie Zusatzleistungen werden nach der mit dem Kunden vereinbarten Preistabelle berechnet, die dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde liegt. Auslagen werden in nachgewiesener Höhe weiterberechnet. Ist für eine Leistung ausnahmsweise keine Preisvereinbarung getroffen, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB bei Dienstleistungen, § 632 Abs. 2 BGB bei Werkleistungen).

(5) Vom Kunden nach Vertragsschluss veranlasste Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs werden nach der vereinbarten Preistabelle bzw. nach gesonderter Vereinbarung vergütet. GD-E wird den Kunden auf erkennbare Mehrkosten vor deren Entstehung hinweisen.

(6) Bei Leistungen mit Auslandsbezug richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Inland nicht steuerbare Leistungen, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG, innergemeinschaftliche Leistungen). Der Kunde stellt hierfür erforderliche Angaben (insbesondere eine gültige USt-IdNr.) rechtzeitig zur Verfügung.


§ 6 Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Rechnungen von GD-E sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, mit Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

(2) GD-E ist berechtigt, Teil- und Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen; bei Projekten mit mehrmonatiger Laufzeit monatlich nach erbrachtem Aufwand.

(3) Die Zahlung hat unter Angabe der Rechnungsnummer bargeldlos auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto von GD-E.

(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist GD-E berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GD-E anerkannt sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden wegen Mängeln oder Nichterfüllung, die mit der Vergütungsforderung von GD-E in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere bei Werkleistungen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(6) Bestehen aufgrund objektiver Umstände begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden – insbesondere bei nicht nur unerheblichem Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens –, ist GD-E berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und laufende Leistungen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung zurückzuhalten.


§ 7 Vorauszahlungen und Anzahlungen

(1) Voraus- und Abschlagszahlungen bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung (Vorkasse) kann GD-E verlangen, soweit Höhe und Fälligkeit im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag vereinbart sind. GD-E weist einen solchen Vorkassevorbehalt insbesondere bei Neukunden, bei erstmaliger Zusammenarbeit sowie bei Aufträgen mit erheblichem Vorleistungs- oder Beschaffungsaufwand bereits im Angebot aus.

(2) Ergibt sich nach Vertragsschluss aufgrund objektiver Umstände, dass der Vergütungsanspruch von GD-E gefährdet ist (insbesondere bei nicht nur unerheblichem Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), kann GD-E auch ohne vorherige Vereinbarung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und dem Kunden hierfür eine angemessene Frist setzen. Bis zur Leistung der Sicherheit darf GD-E noch nicht erbrachte Leistungen nach vorheriger Ankündigung zurückhalten. § 321 BGB bleibt unberührt.

(3) Geleistete Vorauszahlungen werden auf die geschuldete Vergütung angerechnet.

(4) Wird die Leistung aus Gründen, die GD-E nicht zu vertreten hat, abgesagt, verschoben oder nicht in Anspruch genommen, so wird eine geleistete Vorauszahlung mit der verdienten Vergütung (Ausfallhonorar nach § 19 bzw. Vergütungsanspruch nach § 30 Abs. 5) verrechnet; in Höhe des verdienten Betrages besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Ein etwaiger überschießender Betrag wird dem Kunden unverzüglich erstattet.


§ 8 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf einem bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren, außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignis beruht (höhere Gewalt). Hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Naturereignisse und Unwetter, Epidemien und Pandemien, Streik und Aussperrung, Energie-, Netz- und Verkehrsausfälle, Cyberangriffe sowie erhebliche Lieferengpässe, die GD-E trotz sorgfältiger Eindeckung treffen.

(2) Absage der Veranstaltung. Die Absage, Verlegung oder Nichtdurchführung einer Veranstaltung durch den Kunden oder einen Dritten ist für sich genommen kein Fall höherer Gewalt; sie fällt in den Risikobereich des Kunden. Für die Vergütungsfolgen gilt in diesem Fall § 19. Etwas anderes gilt nur, soweit die Absage ihrerseits unmittelbar auf einem Ereignis nach Absatz 1 beruht und GD-E die Erbringung der eigenen Leistung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für Dauer und Umfang der Behinderung; GD-E wird die Leistungen soweit möglich anpassen.

(4) Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage oder ist der Vertragszweck endgültig entfallen, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten. Nachgewiesene, vor Eintritt des Ereignisses eingegangene und trotz zumutbarer Bemühungen nicht stornierbare projektbezogene Drittkosten trägt der Kunde, soweit sie nicht bereits durch die Vergütung nach Satz 2 abgegolten sind.


§ 9 Leistungsstörungen, Mängel

(1) Der Kunde zeigt erkennbare Mängel und Leistungsstörungen unverzüglich nach Kenntnis in Textform an und ermöglicht GD-E, soweit möglich, Abhilfe. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Folgen einer verspäteten Anzeige richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. § 20 (Anzeige während des Einsatzes) und § 33 (Untersuchungs- und Rügepflicht bei Lieferungen) bleiben unberührt.

(2) Soweit ein von GD-E zu vertretender Leistungsmangel vorliegt, ist GD-E zunächst zur Nacherfüllung bzw. – soweit möglich und zumutbar – zur Nachholung oder Ersatzgestellung berechtigt und verpflichtet.

(3) Die weitergehende Haftung richtet sich nach § 10.


§ 10 Haftung

(1) GD-E haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von GD-E, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, und im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung von GD-E auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000.000 EUR je Schadensfall und 2.000.000 EUR für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres aus der Geschäftsbeziehung mit dem jeweiligen Kunden. Diese Höchstbeträge gelten nur für Sach- und Vermögensschäden; in den Fällen des Absatzes 1 gelten sie nicht. Ein im Einzelfall höherer Deckungsbedarf ist vor Vertragsschluss zu vereinbaren (§ 11).

(3) Im Übrigen ist die Haftung von GD-E für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von GD-E.

(5) Eine Haftung von GD-E für den Erfolg oder die Durchführung der Veranstaltung des Kunden selbst, für Handlungen der vom Kunden beauftragten Dritten sowie für Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden ist ausgeschlossen, soweit GD-E hierbei keine eigenen Pflichten verletzt hat.

(6) Für Personen- und Gütertransporte gelten vorrangig die zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen; im Übrigen bleibt es bei den vorstehenden Absätzen.

(7) Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet GD-E nach den vorstehenden Absätzen nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 27) zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

(8) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen GD-E beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 sowie nicht für Ansprüche wegen Mängeln, soweit § 33 eine abweichende Frist vorsieht.


§ 11 Versicherung

GD-E unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist den Versicherungsschutz auf Verlangen nach. Diese Bestimmung begründet keine über den Vertrag und die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haftung und keine Deckungszusage gegenüber dem Kunden. Darüber hinausgehender, projekt- oder produktionsspezifischer Versicherungsbedarf (z. B. besondere Ausfall-, Equipment-, Veranstaltungs- oder Vermögensschadenversicherungen) ist vor Vertragsschluss gesondert zu vereinbaren und vom Kunden zu tragen.


§ 12 Umgehungsverbot, Personalschutz

(1) Der Kunde wird während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des jeweiligen Auftrags selbstständige Nachunternehmer, die GD-E im Rahmen des Auftrags eingesetzt und dem Kunden erstmals zugeführt hat, nicht unter Umgehung von GD-E unmittelbar mit gleichartigen Leistungen beauftragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn dem Kunden die Geschäftsbeziehung zu dem Nachunternehmer bereits vor dem Einsatz bekannt war, die Kontaktaufnahme auf einer allgemeinen Ausschreibung beruht oder der Nachunternehmer ohne Veranlassung des Kunden von sich aus an diesen herantritt.

(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Nettovergütung desjenigen Auftrags, in dessen Rahmen GD-E den Nachunternehmer eingesetzt und dem Kunden zugeführt hat, mindestens jedoch 2.500 EUR und höchstens 10.000 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet.

(4) Hinsichtlich der bei GD-E angestellten Mitarbeiter wird der Kunde nicht gezielt und unter Umgehung von GD-E auf einen Wechsel hinwirken. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere § 75f HGB und § 9 AÜG, sowie die Rechte der betroffenen Personen auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bleiben unberührt; eine Vertragsstrafe wird insoweit nicht vereinbart.


§ 13 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei sowie der beteiligten Künstler, Produktionen, Mandanten und Auftraggeber streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. Dies umfasst insbesondere Reise-, Aufenthalts- und Ablaufdaten, Kontakt- und Personendaten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Systemkonfigurationen, Zugangsdaten sowie sonstige nicht offenkundige Informationen.

(2) Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren fort. Zeitlich unbegrenzt besteht sie fort für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG sowie für personenbezogene Informationen über Künstler, Crews, Produktionsbeteiligte und Mandanten, insbesondere Reise-, Aufenthalts-, Ablauf- und Sicherheitsdaten; gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (Absatz 3) bleiben unberührt. GD-E verpflichtet das von ihr eingesetzte Personal und die Subunternehmer entsprechend.

(3) Berufsgeheimnisträger. Erbringt GD-E Leistungen für Kunden, die einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Notare), und ist dabei die Kenntnisnahme fremder Geheimnisse im Sinne des § 203 StGB nicht auszuschließen, so wird GD-E als mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB tätig. GD-E verpflichtet die eingesetzten Personen vor Tätigkeitsbeginn schriftlich zur Verschwiegenheit und weist sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung hin; die Verpflichtungserklärungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Die berufsrechtlichen Anforderungen des Kunden (u. a. § 43e BRAO) werden beachtet; erforderliche Auswahl- und Kontrollpflichten des Kunden bleiben unberührt.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, die ihr von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung zugänglich gemacht wurden oder die sie unabhängig entwickelt hat. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die zur Offenlegung verpflichtete Partei informiert die andere Partei hierüber, soweit rechtlich zulässig, vorab. Die zeitlichen Grenzen des Absatzes 2 bleiben unberührt.

(5) GD-E ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger Zustimmung als Referenz zu benennen. Ohne Zustimmung erfolgt keine Referenznennung.


§ 14 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2) Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten, die sie für eigene Vertrags-, Kontakt-, Abrechnungs- und Compliancezwecke nutzt, in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit.

(3) Verarbeitet GD-E personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierten Weisungen des Kunden – insbesondere bei IT-Leistungen, Fernwartung und Systembetreuung –, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese geht diesen AGB in ihrem Anwendungsbereich vor. Ist ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden lediglich nicht auszuschließen, ohne dass GD-E sie im Auftrag verarbeitet, trifft GD-E die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und verpflichtet die eingesetzten Personen nach § 13.

(4) Jede Partei ist in ihrem Verantwortungsbereich für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass für die Verarbeitung der von ihm bereitgestellten Daten und für die von ihm erteilten Weisungen eine Rechtsgrundlage besteht.


§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von GD-E in Baden-Baden.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat – der Sitz von GD-E in Baden-Baden. GD-E ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GD-E zulässig; § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.


Teil B — Veranstaltungs-, Personal- und Fahrleistungen

§ 16 Leistungsgegenstand

(1) Gegenstand können insbesondere sein:

a) Runner- und Eventdienstleistungen — die eigenständige Erbringung von Veranstaltungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen im Rahmen von Konzerten, Tourneen und Veranstaltungen durch von GD-E eingesetzte Personen, insbesondere in den Funktionen Production-, Catering-, Backstage-, Steel-, Promo-, Management- und Overnight-Runner sowie in vergleichbaren Funktionen;

b) Ground-Transport- und Fahrdienste als Teil der Betreuungsleistung — Fahr- und Transportleistungen, die GD-E im Rahmen der Betreuung von Produktionen, Künstlern und Crews erbringt (u. a. Personen-, Band-, Crew- und VIP-Transfers, Shuttle- und Abholservices, Besorgungs- und Versorgungsfahrten sowie Material- und Equipmenttransporte, mittels Pkw, Van, Sprinter, Cargo-/Gear-Van), einschließlich Bereitstellungs-, Standby- und Wartezeiten. Diese Fahrten sind unselbständiger Bestandteil der jeweils beauftragten Gesamt- bzw. Betreuungsleistung; für ihre rechtliche Einordnung und die Voraussetzungen der Beförderung von Personen gilt Absatz 4;

c) Veranstaltungstechnik und technische Betreuung — Bereitstellung, Auf- und Abbau sowie Bedienung technischer Ausstattung im Rahmen von Veranstaltungen durch fachkundiges Personal.

(2) Die Leistungen nach diesem Teil stellen, soweit nicht ausdrücklich ein Werkerfolg schriftlich vereinbart ist, Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar. GD-E schuldet die fachgerechte Erbringung und Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder künstlerischen Erfolg der Veranstaltung des Kunden.

(3) Einsatzorganisation. GD-E bleibt für die Organisation und Erbringung der vereinbarten Gesamtleistung verantwortlich und benennt hierfür eine einsatzverantwortliche Person. Projekt-, Ergebnis-, Sicherheits- und Zugangsvorgaben des Kunden werden dieser Person übermittelt; der Kunde ist nicht berechtigt, den eingesetzten Personen unmittelbar Weisungen zu erteilen. Ausgenommen sind Anweisungen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für Personen oder Sachen. Bei eigenen Mitarbeitern von GD-E liegt das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ausschließlich bei GD-E. Selbstständige Nachunternehmer erbringen ihre Leistungen im Rahmen des vereinbarten Leistungsziels eigenverantwortlich und unterliegen keiner disziplinarischen Weisungsbefugnis; GD-E koordiniert deren Einsatz lediglich im Rahmen der Gesamtleistung. Eine Eingliederung der eingesetzten Personen in den Betrieb des Kunden ist nicht Vertragsgegenstand. Die Übermittlung veranstaltungsbezogener Rahmeninformationen des Kunden (z. B. zu Ablauf, Örtlichkeit, Sicherheits- und Zugangsregeln), die GD-E an die eingesetzten Personen weitergibt, stellt keine Weisung im arbeitsrechtlichen Sinne dar.

(4) Fahrleistungen. Fahrleistungen erbringt GD-E mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen und mit eigenem oder von GD-E beauftragtem Fahrpersonal. Das eingesetzte Fahrpersonal verfügt über die für die jeweilige Fahrtätigkeit erforderlichen Fahrerlaubnisse einschließlich einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, soweit diese erforderlich ist. Die rechtliche Einordnung der Fahrleistungen richtet sich ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Beförderungen von Personen werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind und GD-E oder der von GD-E eingesetzte Beförderer über die hierfür erforderlichen Genehmigungen, Fahrerlaubnisse und Versicherungen verfügt; andernfalls kann GD-E nach Abstimmung mit dem Kunden einen entsprechend zugelassenen Beförderer einsetzen.

(5) Die Auswahl der konkret eingesetzten Personen und Fahrzeuge obliegt GD-E. GD-E ist berechtigt, eingesetzte Personen und Fahrzeuge aus wichtigem Grund durch gleichwertige zu ersetzen.


§ 17 Mitwirkung am Einsatzort

(1) Der Kunde stellt GD-E rechtzeitig alle einsatzbezogenen Informationen zur Verfügung, insbesondere zu Ablaufplänen, Zeitfenstern, Örtlichkeiten, Ansprechpartnern vor Ort, Ein- und Ausfahrtsregelungen sowie besonderen Anforderungen der Produktion.

(2) Der Kunde sorgt für die notwendigen Voraussetzungen am Veranstaltungs- bzw. Einsatzort, insbesondere für Zugang, Akkreditierungen, Park- und Ladeflächen sowie ungehinderte Zufahrtsmöglichkeiten für das eingesetzte Personal und die Fahrzeuge, soweit diese vom Kunden bzw. Veranstalter zu stellen sind.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass gesetzliche und behördliche Vorgaben am Einsatzort (u. a. Arbeits-, Aufenthalts- und Sicherheitsbestimmungen des Veranstalters bzw. der Location) eingehalten werden können, soweit sie außerhalb des Einflussbereichs von GD-E liegen. Die GD-E selbst treffenden arbeits-, arbeitsschutz-, fahrerlaubnis- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bleiben bei GD-E.

(4) Mehraufwände infolge unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung (z. B. Wartezeiten, Zusatzfahrten, verlängerte Bereitstellungszeiten) werden nach § 5 vergütet.


§ 18 Überlassung von Technik und Equipment

(1) Überlässt GD-E dem Kunden Geräte, Fahrzeuge oder sonstiges Equipment zur Nutzung, ohne dass ein Eigentumsübergang vereinbart ist, verbleibt das Eigentum bei GD-E bzw. deren Vorlieferanten. Die Überlassung erfolgt im Rahmen der jeweils beauftragten Gesamtleistung; eine hiervon unabhängige, dauerhafte Vermietung von Geräten ist nicht Gegenstand dieser AGB und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Der Kunde behandelt überlassene Gegenstände sorgfältig, nutzt sie nur bestimmungsgemäß und gibt sie nach Ende des Einsatzes in dem Zustand zurück, in dem er sie erhalten hat; normale Abnutzung ausgenommen. Eine Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von GD-E.

(3) Für Verlust, Diebstahl und Beschädigung überlassener Gegenstände während der Überlassungszeit haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, er hat den Umstand nicht zu vertreten. Der Kunde trägt die Gefahr für die Zeit, in der sich die Gegenstände in seinem Obhutsbereich befinden.

(4) Zeigt sich an einem überlassenen Gegenstand ein Mangel, ist GD-E zunächst zur Abhilfe durch Instandsetzung oder Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgeräts berechtigt und verpflichtet. Eine verschuldensunabhängige Haftung von GD-E für Mängel, die bereits bei Überlassung vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen; die Ausnahmen des § 10 Abs. 1 bleiben unberührt. Im Übrigen haftet GD-E nach § 10.

(5) Gibt der Kunde überlassene Gegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des für die Überlassung vereinbarten Entgelts, ersatzweise in Höhe des ortsüblichen Entgelts. Setzt der Kunde den Gebrauch nach Ende der Überlassungszeit fort, gilt dies nicht als stillschweigende Verlängerung; § 545 BGB findet keine Anwendung.


§ 19 Termine, Terminverschiebung und Stornierung

(1) Verbindliche Einsatz- und Ausführungstermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) Storniert der Kunde einen erteilten Auftrag, ohne dass ihm ein vertragliches oder gesetzliches Lösungsrecht zusteht und ohne dass GD-E die Absage zu vertreten hat, so ist GD-E berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen zu verlangen, was GD-E durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Zur Vereinfachung der Abrechnung gelten – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung und des Nachweises höherer oder geringerer ersparter Aufwendungen – folgende Ausfallpauschalen, bezogen auf die vereinbarte Nettovergütung der betroffenen Leistung, soweit GD-E im Zeitpunkt der Stornierung Personal-, Fahrzeug- oder Gerätekapazitäten für den Einsatz bereits verbindlich gebunden hat:

Sind im Zeitpunkt der Stornierung noch keine Kapazitäten verbindlich gebunden, beschränkt sich der Anspruch von GD-E auf die bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf nachgewiesene, nicht vermeidbare Aufwendungen.

(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass GD-E kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist bzw. höhere ersparte Aufwendungen angefallen sind. GD-E bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

(4) Verschiebung. Verschiebt der Kunde einen vereinbarten Einsatz, wird dies nur dann wie eine Stornierung nach Absatz 2 behandelt, wenn GD-E den Ersatztermin nicht annimmt oder die gebundenen Personal- und Fahrzeugkapazitäten nicht ohne wesentlichen Nachteil auf den Ersatztermin übertragen kann. Im Übrigen sind lediglich die durch die Verschiebung tatsächlich verursachten Mehrkosten zu vergüten.

(5) Bereits im Hinblick auf den Einsatz angefallene und nicht anderweitig vermeidbare Kosten (insbesondere fest gebuchte Subunternehmer, Fahrzeuge, Reise- und Übernachtungskosten) sind vom Kunden zu erstatten, soweit GD-E sie nicht ersparen oder anderweitig verwenden kann und soweit sie nicht bereits durch die Pauschale nach Absatz 2 abgegolten sind.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Einsatz aus Gründen entfällt, die der Kunde zu vertreten hat.


§ 20 Anzeige während des Einsatzes

Bei Leistungen, deren Leistungszeitpunkt an ein Ereignis (Veranstaltung) gebunden ist, sind erkennbare Störungen zusätzlich zu § 9 möglichst bereits während des Einsatzes anzuzeigen, damit GD-E Abhilfe schaffen kann. Unterbleibt eine mögliche und zumutbare Anzeige während des Einsatzes, sind Ansprüche des Kunden wegen solcher Störungen nur insoweit ausgeschlossen oder zu kürzen, als GD-E bei rechtzeitiger Anzeige Abhilfe hätte schaffen oder einen Schaden hätte vermeiden können.


Teil C — IT-, Software- und Digitalisierungsleistungen

§ 21 Leistungsgegenstand

(1) Gegenstand können insbesondere sein:

a) Beratung und Konzeption — Analyse bestehender IT-Umgebungen, Anforderungserhebung, Konzeption von Systemen, Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Ausschreibungs- und Anbieterbegleitung;

b) Entwicklung und Anpassung von Software — Erstellung individueller Anwendungen, Schnittstellen und Automatisierungen sowie die Anpassung und Erweiterung bestehender Systeme;

c) Einrichtung und Integration — Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme von Hard- und Software, Migration von Daten und Anbindung an bestehende Systeme;

d) KI-gestützte Systeme — Konzeption, Aufbau und Einrichtung von Systemen zur automatisierten Auswertung, Suche und Aufbereitung von Dokumenten und Daten, einschließlich lokal betriebener Sprachmodelle (§ 26);

e) Betrieb, Wartung und Support — laufende Betreuung, Pflege, Aktualisierung und Störungsbeseitigung an den von GD-E erstellten oder betreuten Systemen (§ 28);

f) Schulung und Einweisung — Einweisung der Mitarbeiter des Kunden in die bereitgestellten Systeme.

(2) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen – insbesondere laufender Betrieb, Wartung, Support, Rufbereitschaft und Datensicherung – sind nicht geschuldet.


§ 22 Vertragstypologie, Leistungsänderungen, Abnahme

(1) Die rechtliche Einordnung der IT-Leistungen richtet sich nach dem im Einzelfall geschuldeten Leistungsinhalt. Ist ein abgrenzbares, abnahmefähiges Arbeitsergebnis geschuldet, gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts; ist die Tätigkeit als solche geschuldet, gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts und die Vergütung bemisst sich nach dem angefallenen Aufwand. Die Vereinbarung eines Festpreises allein begründet keinen Werkvertrag.

(2) Leistungsänderungen. Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. GD-E prüft den Änderungswunsch und teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsinhalt mit. Die Umsetzung erfolgt erst nach beiderseitiger Bestätigung in Textform. Der Prüfaufwand wird nach Aufwand vergütet, wenn er erheblich ist und GD-E hierauf vorab hingewiesen hat.

(3) Abnahme. Ist eine Abnahme vereinbart, prüft der Kunde das Arbeitsergebnis nach Bereitstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, und erklärt die Abnahme in Textform. Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsteile sind zulässig.

(4) Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert. GD-E weist den Kunden bei Bereitstellung auf den Beginn der Frist und die Bedeutung seines Verhaltens hin (§ 640 Abs. 2 BGB). Eine Test- oder Pilotnutzung gilt nicht als Abnahme.

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; die Ansprüche des Kunden wegen solcher Mängel bleiben unberührt.


§ 23 Mitwirkungspflichten bei IT-Leistungen

(1) Der Kunde stellt GD-E rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung:

a) die erforderlichen Zugänge zu Räumen, Netzen und Systemen einschließlich der notwendigen Berechtigungen sowie – soweit erforderlich – einen Fernzugang; b) die für Test und Einrichtung erforderlichen Daten und Testfälle; c) fachkundige Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis für den jeweiligen Fachbereich; d) eine für den vereinbarten Betrieb geeignete Systemumgebung (Hardware, Netz, Strom, Klimatisierung) sowie die erforderlichen Lizenzen für Software Dritter (§ 25); e) die Zustimmung Dritter, soweit für Eingriffe in deren Systeme oder Verträge erforderlich (insbesondere Zustimmung des bisherigen IT-Dienstleisters oder Softwareherstellers).

(2) Der Kunde prüft Zwischenergebnisse zeitnah und teilt Beanstandungen unverzüglich mit.

(3) Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn treffenden berufs-, aufsichts- und datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich, insbesondere für die Zulässigkeit der Verarbeitung der von ihm bereitgestellten Daten. GD-E schuldet keine Rechtsberatung.


§ 24 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) An den von GD-E im Auftrag erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Individualsoftware, Skripte, Konfigurationen, Konzepte und Dokumentationen) räumt GD-E dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht ein, sie im eigenen Geschäftsbetrieb für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung widerruflich gestattet. GD-E wird den Widerruf nur erklären, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug befindet und eine hierfür gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

(3) GD-E behält sich alle Rechte an vorbestehenden Werkzeugen, Bibliotheken, Bausteinen, Vorlagen und Verfahren vor, die sie unabhängig vom Auftrag entwickelt hat oder allgemein verwendet („Vorbestehendes Material"). Soweit Vorbestehendes Material in das Arbeitsergebnis eingeht, erhält der Kunde daran ein Nutzungsrecht im Umfang des Absatzes 1.

(4) GD-E bleibt berechtigt, das im Rahmen des Auftrags erworbene allgemeine Wissen, Erfahrungen und Fertigkeiten uneingeschränkt auch für andere Kunden zu nutzen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

(5) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine ausschließliche Rechtseinräumung oder Rechtsübertragung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und angemessenen Vergütung.

(6) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm beigestellten Materialien und Daten frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Werden gegen GD-E wegen der vertragsgemäßen Verwendung beigestellter Materialien Ansprüche Dritter geltend gemacht, stellt der Kunde GD-E hiervon frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. GD-E informiert den Kunden über solche Ansprüche unverzüglich, gibt ihm Gelegenheit zur Verteidigung und wird ohne seine Zustimmung weder ein Anerkenntnis abgeben noch einen Vergleich schließen.


§ 25 Software Dritter, Open Source, Lizenzen

(1) Soweit GD-E Software, Betriebssysteme, Datenbanken, Cloud-Dienste oder sonstige Leistungen Dritter beschafft, vermittelt oder einsetzt, gelten hierfür vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters, soweit Anbieter, Produkt und maßgebliche Fassung vor Vertragsschluss bezeichnet und dem Kunden zugänglich gemacht wurden. GD-E wird den Kunden auf die maßgeblichen Bedingungen hinweisen und sie ihm auf Verlangen zugänglich machen.

(2) Der Kunde ist für den Bestand und den ausreichenden Umfang der von ihm gehaltenen Lizenzen selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für lizenzrechtlich eingeschränkte Bestandteile bestehender Fachanwendungen – etwa Datenbank-Runtime-Lizenzen, die nur zusammen mit der Software des jeweiligen Herstellers genutzt werden dürfen. Stellt sich heraus, dass für eine geplante Nutzung zusätzliche Lizenzen erforderlich sind, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen; GD-E wird hierauf hinweisen, sobald der Umstand erkennbar ist.

(3) Für Open-Source-Bestandteile gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen vorrangig. Für Funktionsumfang, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung von Software Dritter übernimmt GD-E keine Gewähr, soweit GD-E diese lediglich vermittelt oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden einsetzt; etwaige Ansprüche gegen den Hersteller tritt GD-E auf Verlangen an den Kunden ab. Liefert GD-E Software Dritter im eigenen Namen oder integriert sie diese als Bestandteil eines von GD-E geschuldeten Gesamtsystems, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden sowie § 10 unberührt.


§ 26 KI-gestützte Systeme

(1) Setzt GD-E Systeme der künstlichen Intelligenz ein oder richtet sie solche für den Kunden ein, schuldet GD-E die vereinbarte technische Einrichtung und Funktionsfähigkeit des Systems, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der vom System erzeugten Ausgaben.

(2) KI-Systeme arbeiten wahrscheinlichkeitsbasiert. Fehlerhafte, unvollständige oder erfundene Ausgaben („Halluzinationen") lassen sich nach dem Stand der Technik nicht vollständig ausschließen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausgaben vor jeder Verwendung durch fachkundige Personen zu prüfen. Die Ausgaben ersetzen keine rechtliche, steuerliche, medizinische oder sonstige fachliche Prüfung und keine Entscheidung des Kunden.

(3) Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich, welche Daten er dem System zuführt, und stellt sicher, dass dies zulässig ist. Bei lokal betriebenen Systemen verlassen die zugeführten Daten die vereinbarte Systemumgebung nicht. Werden Dienste Dritter eingesetzt, richtet sich eine Verwendung der Daten zu Trainingszwecken nach den Bedingungen und Einstellungen des jeweiligen Anbieters; GD-E wird die vereinbarten Dienste so einrichten, dass eine Nutzung der Kundendaten zum Training ausgeschlossen ist, soweit der Anbieter eine solche Einstellung vorsieht, und den Kunden andernfalls vor dem Einsatz hierauf hinweisen.

(4) Jede Partei erfüllt diejenigen Pflichten zum Einsatz von KI-Systemen, die sie nach ihrer tatsächlichen Rolle treffen, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689. Der Kunde ist als Betreiber für die ihn betreffenden Transparenz-, Aufsichts- und Dokumentationspflichten gegenüber Dritten und Aufsichtsbehörden verantwortlich. GD-E unterstützt hierbei im vereinbarten Umfang.


§ 27 Datensicherung

(1) Für die regelmäßige, dem Wert der Daten angemessene Sicherung seiner Daten ist der Kunde verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von GD-E vereinbart ist.

(2) Vor Eingriffen von GD-E in produktive Systeme – insbesondere vor Installationen, Migrationen, Updates und Konfigurationsänderungen – erstellt der Kunde eine vollständige, auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Sicherung der betroffenen Daten und Systeme. GD-E wird den Kunden auf anstehende Eingriffe rechtzeitig hinweisen.

(3) § 10 Abs. 7 (Haftungsbegrenzung bei Datenverlust) bleibt unberührt.


§ 28 Betrieb, Wartung und Support

(1) Betriebs-, Wartungs- und Supportleistungen erbringt GD-E nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet GD-E keine bestimmte Verfügbarkeit, keine Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und keine Rufbereitschaft außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.

(2) Sind Reaktionszeiten vereinbart, beziehen sie sich auf den Beginn der Bearbeitung, nicht auf die Beseitigung der Störung.

(3) Support wird, soweit nicht anders vereinbart, per E-Mail und Telefon sowie mittels Fernzugriff erbracht. Ein Einsatz vor Ort erfolgt nur, soweit die Störung nicht aus der Ferne behoben werden kann; die Kosten hierfür richten sich nach § 5.

(4) GD-E ist berechtigt, für Wartungsarbeiten erforderliche Unterbrechungen vorzunehmen. Planbare Unterbrechungen kündigt GD-E rechtzeitig an und legt sie soweit möglich außerhalb der Hauptnutzungszeiten des Kunden.

(5) Auf unbestimmte Zeit geschlossene Betriebs- und Wartungsverträge können, sofern nicht anders vereinbart, von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden. Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit; eine ordentliche Kündigung ist insoweit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


Teil D — Lieferung, Verkauf und Montage von Technik

§ 29 Geltungsbereich

Dieser Teil gilt für die Lieferung und den Verkauf von Geräten, Anlagen und Zubehör – insbesondere Konferenz-, Medien- und Veranstaltungstechnik sowie IT-Hardware – einschließlich der von GD-E übernommenen Montage und Inbetriebnahme.


§ 30 Preise, Angebotsbindung, Lieferzeit

(1) Preise für Geräte beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Einkaufspreisen, Aktionspreisen und Verfügbarkeiten. Angebote sind, sofern keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist, 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.

(2) Nimmt der Kunde ein Angebot erst nach Ablauf der Bindungsfrist an oder verzögert sich die Beschaffung nach Vertragsschluss aus vom Kunden zu vertretenden Gründen um mehr als vier Wochen, und ändern sich in diesem Zeitraum die von GD-E zu tragenden Einkaufspreise oder entfallen Aktionspreise, so ist GD-E berechtigt, den Gerätepreis im Umfang der nachgewiesenen Kostenänderung anzupassen; Kostensenkungen gibt GD-E in gleicher Weise weiter. Ist ein angebotenes Gerät nicht mehr verfügbar, kann GD-E ein gleichwertiges Ersatzgerät anbieten. GD-E informiert den Kunden hierüber unverzüglich und weist die Kostenänderung auf Verlangen nach. Der Kunde kann binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten.

(3) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klärung aller technischen Fragen und Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

(5) Wird die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert oder nicht abgenommen, kann GD-E die für den Auftrag beschafften Geräte in Rechnung stellen sowie Lager- und Bereitstellungskosten geltend machen. Für vergeblich vorgehaltene Montagekapazitäten gilt § 19 entsprechend.


§ 31 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Kunden, bei Versendung mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

(2) Schuldet GD-E auch die Montage, geht die Gefahr mit der Fertigstellung der Montage bzw. – soweit eine Abnahme vereinbart ist – mit der Abnahme über. Für Geräte, die auf Wunsch oder im Verantwortungsbereich des Kunden vor Montagebeginn bei diesem eingelagert werden und in dessen Obhut übergehen, geht die Gefahr mit der Einlagerung über.

(3) Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung über.


§ 32 Montage und bauseitige Voraussetzungen

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich die bauseitigen Voraussetzungen her, insbesondere geeignete und tragfähige Montageflächen, Strom-, Netzwerk- und Leitungsanschlüsse an den vereinbarten Positionen, freie Zugänge und Verkehrswege sowie ausreichende Beleuchtung.

(2) Der Kunde holt erforderliche Zustimmungen Dritter selbst ein, insbesondere die Zustimmung des Vermieters oder Eigentümers zu Eingriffen in die Bausubstanz sowie erforderliche denkmalschutz- oder baurechtliche Genehmigungen. GD-E schuldet keine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit.

(3) Der Kunde informiert GD-E vor Montagebeginn vollständig und richtig über verdeckt geführte Leitungen und sonstige ihm bekannte Gefahrenstellen im Montagebereich. Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft, haftet er für die hierdurch verursachten Mehrkosten und Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Mitverschulden von GD-E, insbesondere wegen erkennbarer Gefahren oder verletzter Prüf- und Hinweispflichten, bleibt unberührt; für die Haftung von GD-E gilt § 10.

(4) Können vereinbarte Montagearbeiten aus Gründen im Verantwortungsbereich des Kunden nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, werden Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten nach § 5 vergütet.

(5) Ist eine Abnahme der Montage vereinbart, gilt § 22 Abs. 3 bis 5 entsprechend.


§ 33 Mängelansprüche bei Lieferung und Montage

(1) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Kunde gelieferte Geräte unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel sowie Transportschäden, Falsch- und Minderlieferungen unverzüglich in Textform zu rügen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB). Im Übrigen zeigt der Kunde erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an; die Folgen einer verspäteten Anzeige richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Mängeln leistet GD-E nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die gesetzlichen Fälle, in denen es einer Fristsetzung oder eines weiteren Nacherfüllungsversuchs nicht bedarf – insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung –, bleiben unberührt.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung bzw. – soweit eine Abnahme vereinbart ist – ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 10 Abs. 1, für arglistig verschwiegene Mängel, für Ansprüche aus einer von GD-E ausdrücklich übernommenen Garantie, für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden, sowie in den Fällen der §§ 445b, 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Selbständige Garantien und Herstellergarantien bestehen nur, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Herstellergarantien bleiben neben den Mängelansprüchen gegenüber GD-E unberührt und werden vom jeweiligen Hersteller nach dessen Bedingungen gewährt.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, Veränderungen durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Betriebsbedingungen oder äußere Einwirkungen entstehen.


§ 34 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von GD-E (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt Ansprüche gegen die Versicherung bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an GD-E ab; GD-E nimmt die Abtretung an.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt GD-E bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware ab; GD-E nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

(4) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwirbt GD-E Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von GD-E hinweisen und GD-E unverzüglich informieren.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von GD-E um mehr als 10 %, gibt GD-E auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GD-E nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Nach dem Rücktritt ist GD-E berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten; der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.